PFLICHT ZUR SCHLICHTUNG:
Seit dem 1. Juni 2001 besteht in Hessen die Pflicht, vor der Erhebung bestimmter Klagen ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen. Dies betrifft:
- Ansprüche aus:
§ 906 BGB: Einwirkungen auf Grundstücke,
§ 910 BGB: Überwuchs,
§ 911 BGB: Hinüberfall,
§ 923 BGB: Grenzbaum,
- Nachbarschaftsstreitigkeiten,
- Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind, sofern die Parteien in Hessen wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Wird wegen der genannten Ansprüche Klage erhoben, ohne zuvor ein Schlich-tungsverfahren durchgeführt zu haben, wird die Klage ohne weitere Prüfung als unzulässig zurückgewiesen.
ABLAUF DES SCHLICHTUNGSVERFAHRENS VOR DER GÜTESTELLE:
1. Der Rechtssuchende erhält bei der Geschäftsstelle der Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Hanau-Land e. V. ein Antragsformular (im Internet anfordern bei www.hug-hanau-land.de unter „Formulare“). Das ausgefüllte Formular wird dann von der Geschäftsstelle an den nach der Geschäftsordnung zuständigen Schlichter weitergeleitet.
2. Kennt der Rechtssuchende bereits einen der Schlichter der Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Hanau-Land e. V., kann er sich auch direkt an diesen wenden.
3. Liegt der Antrag beim Schlichter vor, fordert dieser den Antragsteller zur Zahlung der Verfahrensgebühr von 100,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer und anfallender Ladungskosten auf. Nach Eingang des Geldes setzt er einen Termin für die
4. Zu der Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Erscheint der Antragsteller nicht, ruht das Verfahren längstens für drei Monate, danach gilt der Antrag als zurück genommen. Erscheint der Antragsgegner nicht, wird von der Gütestelle die Erfolglosigkeit der Schlichtung bescheinigt, und der Antragsteller kann damit eine Klage bei Gerichteinreichen. In beiden Fällen werden dem Antragsteller 50,00 Euro der eingezahlten Verfahrenskosten erstattet.
5. Findet die Schlichtungsverhandlung statt und kommt es zu einer Einigung, wird diese vom Schlichter protokolliert. Findet keine Einigung statt, erhält der Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens eine Erfolglosigkeitsbescheinigung.
6. Die Gütestelle der Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Hanau-Land e. V. verwahrt die Akte mit dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung für die gesetzliche Verwahrungszeit von fünf Jahren. In dieser Zeit können die Parteien auf Antrag jederzeit Ausfertigungen der getroffenen Vereinbarungen oder Abschriften der Erfolglosigkeitsbescheinigung erhalten.
SCHLICHTUNGSZWECKE:
Mit der Einführung des Schlichtungsverfahrens sollen die ordentlichen Gerichte von solchen Streitfällen entlastet werden, bei denen eine gütliche Einigung zwischen den Parteien eine stärkere Befriedungsfunktion erfüllt als ein hoheitlich "von oben" gefälltes Gerichtsurteil. Dabei spielen positive Erfahrungen aus den USA mit der dort praktizierten sog. Mediation ebenfalls eine Rolle ("Entstaatlichung der Rechtspflege" – Funktion des „Friedensrichters“).
WIR GARANTIEREN KOMPETENZ
Die Schlichter der Gütestelle sind aus ihrer täglichen Praxis damit vertraut, komplexe Sachverhalte zu erfassen, Vergleichsvorschläge zu entwerfen und sowohl rechtliche als auch nicht-rechtliche Konsequenzen aufzuzeigen. Alle für die Gütestelle der Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Hanau-Land e. V. tätigen Schlichter wurden mit den speziellen Verhandlungs- und Mediationstechniken in einem Schlichtungsverfahren vertraut gemacht, um im Interesse der Rechtssuchenden schnellst möglich ein befriedigendes Ergebnis erzielen zu können.
Die Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Hanau-Land e. V. ist anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1, Nr. 1 ZPO. Die Berechtigung hierzu wurde ihr als zweiter Organisation nach der Rechts--anwaltskammer Frankfurt am Main mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 9. August 2001 erteilt.